Satzung

des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins
Dillingen und untere Saar e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Dillingen und untere Saar e.V., im nachfolgenden kurz „Verein" genannt, hat seinen Sitz in Dillingen/Saar. Er wird aufgrund des Vereinsgesetzes vom 13. Juli 1950 in das Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied des Verbandes Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V., Saarbrücken.

§2 Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Verein Ist eine unpolitische Zweckverbindung zur Wahrnehmung der Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Durch den Zusammenschluss mit allen anderen gleichartigen Vereinen im Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V., seinen Teil zur Durchfechtung und Durchsetzung der Rechte des Hauseigentümers beizutragen.

DIe örtlichen Interessen der Haus- und Grundeigentümer wahrzunehmen sowie seine Mitglieder zu betreuen. Zu diesem Zweck ist der Verein befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr Ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder werden solche natürliche und juristische Personen aufgenommen, welche Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum im Saarland haben oder seinen Erwerb erstreben und den Bedingungen dieser Satzung entsprechen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben

§5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

An den Versammlungen und Tagungen teilzunehmen, abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten.

Den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Die Einrichtungen des Vereins und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes zu benutzen.

Regelmäßig mit der Monatszeitschrift Haus und Grund beliefert zu werden.

§6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

Die gemeinschaftlichen Interessen des Vereins und des Verbandes wahrzunehmen und für ihre Ziele zu werben.
Den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endigt:

Durch Austritt. Der Austritt ist im ersten Jahr der Mitgliedschaft nicht möglich. Anschließend kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes durch Einschreibebrief wegen Nichterfüllung der Vereinsobliegenheiten oder wegen Schädigung der Vereins- bzw. Verbandsziele. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen beim Vereinsvorsitzenden Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

Durch den Tod.

§8 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Verein ist berechtigt, eine einmalige Aufnahmegebühr zu erheben.

§9 Organe

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient der grundsätzlichen Erörterung aller gemeinsamen Fragen. Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Generalversammlung obliegen:

Die Wahl des Vorstandes,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, diese kann jedoch nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden,
die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
die Entlastung des Vorstandes,
die Festsetzung der Beiträge,
die Auflösung des Vereins,
die jährlich vorzunehmende Wahl von zwei Buchprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
die Bildung besonderer Ausschüsse.
Außer der Generalversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, vor Ablauf der in § 11 genannten zwei Jahre den Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit abzuberufen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmrecht der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden von dem Schriftführer zu Protokoll genommen. Das Protokoll muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet sein. Das Stimmrecht darf nur von den Mitgliedern ausgeübt werden, die regelmäßig ihre Beiträge leisten.

§11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer und bis zu drei Beisitzern.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorsitzende ist erst dann als gewählt anzusehen, wenn er vom Vorstand des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. bestätigt worden ist. Besteht trotz Beanstandung durch den Verbandsvorstand die Mitgliederversammlung auf der Wahl, so können keine weitere Einwendungen dagegen erhoben werden. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er regelt die personellen Fragen der Geschäftsführung des Vereins.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Ersatzwahlen gelten für die restliche Amtsdauer.

§12 Verhältnis zum Verband der
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
des Saarlandes e.V.

Als Mitglied des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. Ist der Verein verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes mit allen Kräften zu unterstützen. Um eine einheitliche Linie in der Verbandsarbeit zu gewährleisten, ist der Verein verpflichtet, zu den Direktionsausschusssitzungen des Verbandes regelmäßig einen Vertreter zu entsenden und dem Verband von allen Veranstaltungen, die über den Rahmen einer Vorstandssitzung hinausgehen, mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung Kenntnis zu geben.

§13 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit. Sie fasst weiterhin Beschluss, wie das noch vorhandene Vereinsvermögen im Sinne der Bestrebungen des saarländischen Hauseigentums Verwendung finden soll.

Unsere Satzung zum Herunterladen finden Sie hier.

 

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